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Gartenarbeit zu Ruhezeiten: Was ist erlaubt?

Ein gepflegter Garten verlangt hin und wieder nach Rasenmäher, Kettensäge und anderen elektrischen Geräten. Auch wenn das Wetter gerade günstig ist und es draußen einiges zu erledigen gibt: Für Gartenarbeiten sind Ruhezeiten zu beachten – insbesondere dann, falls Sie dabei Lärm verursachen.

Motorbetriebene Gartenarbeit: Uhrzeit einhalten!

Im Frühjahr fallen viele Arbeiten draußen an, um den Garten fit für den Sommer zu machen. Bevor Sie allerdings zur Elektro-Heckenschere greifen, schauen Sie erst einmal auf die Uhr – denn Gartenarbeit ist nicht zu jeder Uhrzeit erlaubt.
Wann Sie mit motorisierten Gartengeräten Ihren Außenbereich auf Vordermann bringen dürfen, steht in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (BImSchV) geschrieben. Diese Regelungen gelten für Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete sowie Sondergebiete zu Erholungszwecken:
  • Werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist es nicht gestattet, eine Reihe an Geräten und Maschinen zu betreiben. Um welche Geräte und Maschinen es sich dabei genau handelt, finden Sie im Anhang der BImSchV. Dazu gehören beispielsweise Rasenmäher und Motorhacken.
  • Darüber hinaus ist der Betrieb besonders lauter Geräte und Maschinen werktags in den Zeiten zwischen 07.00 Uhr und 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht erlaubt. Darunter fallen Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Heckenscheren und Laubbläser. Eine Ausnahme für diese Gartenhelfer gilt nur, wenn sie mit dem Europäischen Umweltzeichen (auch Euroblume genannt) markiert sind. Dieses Symbol erkennen Sie an einer Blume, die einen Kreis aus zwölf Sternen als Blüte trägt.
  • An Sonn- und Feiertagen gelten diese Verbote ganztägig. Der Samstag zählt allerdings als Werktag.
Hinweis: Außerhalb der Ruhezeiten ist es dennoch wichtig, dass Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn und die Allgemeinheit nehmen. Gemäß § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes handeln Sie ordnungswidrig, wenn Sie „ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß“ Lärm erzeugen und dieser Ihre Nachbarn erheblich belästigt oder ihre Gesundheit gefährdet. Sprechen Sie daher besser mit Ihrem Nachbarn, wenn Sie zum Beispiel einen größeren Beschnitt der Hecke planen.
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Aufpassen bei der Gartenarbeit: Ruhezeiten in Bayern

Den Gemeinden in Bayern ist es gestattet, zusätzlich zu den allgemeinen Ruhezeiten weitere Beschränkungen festzulegen. In München schreibt die Hausarbeits- und Musiklärmverordnung folgende Regelungen vor:
  • Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind nur werktags zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie von 15.00 bis 18.00 Uhr erlaubt.
  • Laute Gartengeräte (z. B. Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor) dürfen nur werktags von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie von Montag bis Freitag zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr betrieben werden.
  • Bei Rasenmähern mit Schallleistungspegeln von unter 88 dB(A) ist die Gartenarbeit in den Zeiten zwischen 18:00 und 20:00 Uhr werktags (zusätzlich zu den darüber genannten Zeiten) erlaubt.
Informieren Sie sich über die Bestimmungen an Ihrem Wohnort, um sich keinen Ärger mit Ihren Nachbarn und dem Ordnungsamt einzuhandeln.
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„Leise“ Gartenarbeit: Wann erlaubt?

Wenn Sie Laub harken, Unkraut aus den Beeten zupfen oder Ihren Garten mit einem Spaten begradigen, dürfte sich daran kein Nachbar stören – schließlich entsteht dabei kaum Lärm. Aus diesem Grund ist derartige Gartenarbeit zur Mittagsruhe und während anderer Ruhezeiten erlaubt. Als Voraussetzung gilt jedoch immer: Verursachen Sie dabei keinen Krach, der andere Personen in Ihrer Umgebung belästigen könnte.

Berufstätigen Gartenbesitzern bleibt ohnehin meist nur das Wochenende, um Aufgaben im Außenbereich zu erledigen. Wenn Sie sich Ihre Gartenarbeit am Sonntag vornehmen, seien Sie jedoch umsichtig und mähen Sie nicht lautstark Ihren Rasen. Für Sonntage ist ganztägig das Verbot der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung zu beachten.

Der Sonntag gilt zwar generell als Tag der allgemeinen Arbeitsruhe, allerdings sind davon nicht gewerbsmäßige Gartenarbeiten ausgenommen. Wichtig: Die Gartenarbeiten dürfen die Öffentlichkeit nicht stören. Verschieben Sie weniger dringende Aufgaben lieber auf einen anderen Tag, wenn Lärmbelästigungen möglich sind. Denn Krach geht nicht nur von motorbetriebenen Gartengeräten aus. Beim Holzhacken mit einer Axt geht es mitunter auch laut zu – und nicht jedem gefällt eine solche Geräuschkulisse beim sonntäglichen Entspannen auf der Terrasse.

Gartenarbeit am Feiertag: Welche Regelung gilt?

Feiertage sind ebenfalls Ruhetage, wie jeder Sonntag. Laute Gartengeräte bleiben daher im Schuppen. Gegen nahezu geräuschlose Tätigkeiten wie das Bewässern Ihrer Pflanzen oder behutsames Umgraben und Vertikutieren mit einem Handvertikutierer ist dagegen nichts einzuwenden. Halten Sie es grundsätzlich wie immer: Üben Sie Rücksichtnahme gegenüber Ihren Mitmenschen und verständigen Sie sich mit Ihren Nachbarn, falls sich bestimmte Aufgaben nicht aufschieben lassen. Verstöße gegen die gesetzlichen Ruhezeiten und -tage können Ihnen sonst eine Geldbuße einbringen.

Ruhezeiten nur für private Gärten verbindlich

Gartenarbeit zu Ruhezeiten ist immer dann nicht erlaubt, wenn dabei Lärm entsteht. Die meisten motorbetriebenen Geräte und Maschinen sind daher während bestimmter Zeiten werktags sowie an Sonn- und Feiertagen tabu. Die allgemeinen Ruhezeiten und örtlichen Lärmschutzverordnungen gelten allerdings nur für private Gärten. Wenn hingegen die Gärtnerei bei Ihnen um die Ecke auch in der Mittagszeit weiterhin ihrer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, ist dies gestattet.